Abstandsregel und Gruppengröße
Eine Beschränkung der Personenzahl im Training gilt künftig ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituationen bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann. Außerdem darf die Personenzahl erhöht werden, wenn diese für die Durchführung des Trainings zwingend erforderlich ist (wie z.B. in unseren Sportarten: Rendezvous der Besten, TGM/TGW, Dance,...).
Temporäre Sportstätten
Die Sportausübung ist neben öffentlichen und privaten Sportstätten und Sportanlagen nun auch an Orten, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, möglich (z.B. ein Gemeindesaal). Voraussetzung ist die Erstellung eines Hygienekonzeptes, die Einhaltung der Hygieneanforderungen und eine lückenlose Datenerhebung (§2 Absatz 1-2).
Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen
Eine Maskenpflicht besteht für alle anwesenden Personen soweit sie sich auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten und Pausenhöfen aufhalten, jedoch nicht in den zugehörigen Sportanlagen und Sportstätten.
Für die Durchführung von Sportunterricht und außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltungen gilt die Klassenstärke oder Gruppengröße als Obergrenze.
Jeder Sportgruppe oder Klasse ist für die Dauer des Sportunterrichts oder der außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung bestimmte Bereiche der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
Lehrkräfte und andere Personen, die am Sportunterricht oder an einer außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung beteiligt sind, haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder Sportgruppe gilt das Abstandsgebot nicht, jedoch zu anderen Nutzern sowie Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen.
Verlängerte Gültigkeit
Die CoronaVO Sport ist vorerst bis 31. Januar 2021 gültig. Die Personenbeschränkung im Sport richtet sich nach §9 Absatz 1 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Aktuell untersagt §9 eine Ansammlung von über 20 Personen. Etwaige Änderungen haben auch für den Sport ihre Gültigkeit (ausgenommen sind Trainings- und Übungssituationen am individuellen Standort). Die aktuell gütlige Corona-Verordnung des Landes tritt am 30. September außer Kraft.