Gewalt im Sport - wir bieten keinen Raum
Der Schwäbische Turnerbund und die STB-Jugend haben sich zum Ziel gesetzt eine Kultur des Hinsehens und Handelns in den Verbandsstrukturen zu schaffen, um Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu schützen und Gewalt im Sport keinen Raum zu bieten.
Jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, wird entschieden entgegen getreten.
Begriffserläuterungen
psychische Gewalt
= Verhaltensweisen, die dem Kind zu verstehen geben, es sei wertlos, mit Fehlern behaftet, ungeliebt, ungewollt, gefährlich oder nur dazu nütze, die Bedürfnisse eines anderen Menschen zu erfüllen.
Beispiele aus dem Trainingsalltag:
- Beleidigungen und Drohungen
- Abwertungen „Du kannst nichts“, „Aus dir wird nie etwas“
- Isolation von restlicher Trainingsgruppe
physische Gewalt
= Einwirkung auf das Kind, die aufgrund ihrer Stärke und ihrer Häufigkeit eine bedeutende Schädigung hervorruft
Beispiele aus dem Vereinsalltag:
- Körperliche Übergriffe wie z.B. Schläge
- Doping/Medikamentenmissbrauch
- Übungsformen, die mutwillig gesundheitliche Schäden riskieren
sexualisierte Gewalt
= Oberbegriff für verschiedene Formen der Machtausübung mit dem Mittel der Sexualität
Grenzverletzungen
Grenzverletzungen sind alle Verhaltensweisen (absichtlich oder unabsichtlich), die persönlichen Grenzen überschreiten. Sie verletzen die Grenzen zwischen Generationen, Geschlechtern und/oder einzelnen Personen. Beispiele:
- sexistische Witze
- das Umarmen und Küssen zur Begrüßung
- das Erstellen von Fotos ohne Rücksprache bzw. mit dem eigenen Handy
Sexuelle Übergriffe
Diese sind Ausdruck eines unzureichenden Respekts und/oder dienen einer gezielten Desensibilisierung im Rahmen der Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs / eines Machtmissbrauchs. Beispiele:
- Missachtung von Intimität in Umkleiden oder Toiletten durch unbefugtes Eintreten oder Fotografieren
- als Spiel oder Hilfestellung getarnte Grenzverletzungen und grenzverletzende Berührungen
- sexuelle Aussagen, Gesten oder Blicke
Strafrechtlich relevante Formen
Strafrechtliche relevante Formen der sexualisierten Gewalt umfassen Formen der Nötigung oder Vergewaltigung, also erzwungene sexuelle Handlungen, die im Strafgesetzbuch (§177, Abs. 1) definiert sind. Beispiele:
- die eigene sexuelle Stimulation in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen
- die Aufforderung, sich selbst in Gegenwart des Erwachsenen im Intimbereich zu stimulieren
- das Berühren des Intimbereichs eines Kindes/Jugendlichen
- teilweise oder vollständige Penetration