Ehrungsordnung des Schwäbischen Turnerbundes e.V.

Grundsätzliches

  1. Der Schwäbische Turnerbund (STB) würdigt besondere Verdienste um Turnen, Gymnastik und Sport durch Ehrungen.
  2. Ehrungen sind Dank und Anerkennung für verdienstvolle ehrenamtliche Tätigkeiten, für vorbildliches Verhalten, für beispielhaftes Engagement, für besondere, langjährig erbrachte sportliche Leistungen und für langjähriges erfolgreiches Wirken für Turnen, Gymnastik und Sport. Sie sollen in würdigem Rahmen stattfinden.
  3. Geehrt werden können Mitglieder des STB gemäß § 5 Abs. 1 der STB-Satzung, in Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder.
  4. Ehrungen der Vereine und Turngaue sollen vorrangig vor Landesehrungen erfolgen.
  5. Eine Ehrung kann in der Regel nicht mehr erfolgen, wenn nach Beendigung des letzten Amts mindestens drei Jahre vergangen sind. Für die Rudolf-Spieth-Medaille gelten hierzu gesonderte Regelungen.
  6. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 1 Der STB-Ehrungsausschuss

  1. Dem STB-Ehrungsausschuss gehören an:
    a) ein vom Präsidium bestimmtes Präsidiumsmitglied als Vorsitzender (stimmberechtigt)
    b) drei bis fünf weitere, vom Präsidium berufene Mitglieder. (stimmberechtigt)
    c) ein Mitarbeiter der STB-Geschäftsstelle (für administrative Aufgaben, nicht stimmberechtigt)
  2. Der STB-Ehrungsausschuss wird durch das Präsidium berufen. Die Berufung erfolgt nach der Neuwahl am Schwäbischen Turntag, an dem gemäß § 8 Abs. 6, Nr. 6.2 der STB-Satzung die Präsidiumsmitglieder gewählt werden.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des STB-Ehrungsausschusses beträgt vier Jahre und endet an dem der Berufung nachfolgenden Schwäbischen Turntag, an dem gemäß § 8 Abs 6, Nr. 6.2 der STB-Satzung die Neuwahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt.
  4. Zu den Aufgaben des STB-Ehrungsausschusses zählen neben der sachgerechten Prüfung beantragter Ehrungsanträge auch die Pflege der Ehrungsordnung des STB sowie die Kommunikation und Weitergabe von Informationen an zuständige Gremien aus Turngau- und Vereinsebene.
  5.  Die Zuständigkeit sowie Entscheidungsbefugnis für die einzelnen Ehrungen werden in den dazugehörigen §§ genauer beschrieben.

§ 2 Ehrungen

  1. Der STB verleiht die folgenden Ehrungen
    1.1 Personenehrungen
          1.1.1 STB-Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold
          1.1.2 Ehrenurkunde für Übungsleiter
          1.1.3 Rudolf-Spieth-Medaille
          1.1.4 STB-Ehrenplakette
          1.1.5 Theodor-Georgii-Plakette
          1.1.6 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenpräsidentschaft
    1.2 Vereinsehrungen
          1.2.1 gerahmte STB-Jubiläumsurkunde mit Präsent zum 125-, 150- und 175-jährigen Vereinsbestehen
     
  2. Des Weiteren verleiht der STB stellvertretend für den Deutschen Turner-Bund (DTB) die folgenden Ehrungen:
    2.1 Personenehrungen (hierfür geltend sind die unter § 10 aufgeführten Voraussetzungen):
          2.1.1 DTB-Ehrennadel in Bronze
          2.1.2 DTB-Ehrenbrief mit silberner Ehrennadel
          2.1.3 Friedrich-Ludwig-Jahn-Plakette mit silberner Ehrennadel und Goldkranz oder
                   Walter-Kolb-Plakette mit silberner Ehrennadel und Goldkranz
  3. Die Turngaue können darüber hinaus weitere Ehrungen entsprechend ihrer jeweiligen Ehrungsordnung verleihen.

§ 3 Ehrungsreihenfolge

  1. Vorgesehene Ehrungsreihenfolge:

    1) STB-Ehrennadel in Bronze
    2) DTB-Ehrennadel in Bronze
    3) STB-Ehrennadel in Silber
    4) DTB-Ehrenbrief mit silberner Ehrennadel
    5) STB-Ehrennadel in Gold
    6) Friedrich-Ludwig-Jahn-Plakette mit silberner Ehrennadel und Goldkranz
        oder
        Walter-Kolb-Plakette mit silberner Ehrennadel und Goldkranz

    Ergänzend zur Ehrungsreihenfolge
    1) Ehrenurkunde für Übungsleiter/-innen
     

    Außerhalb der Ehrungsreihenfolge:
    1) Rudolf-Spieth-Medaille
    2) STB-Ehrenplakette
    3) Theodor-Georgii-Plakette

  2. Die unter § 3 Abs. 1 vorgesehene Ehrungsreihenfolge ist bis zur „STB-Ehrennadel in Gold" (5. Ehrungsstufe) grundsätzlich einzuhalten. Bis zu dieser Ehrung setzt die Verleihung jeder Ehrung grundsätzlich den Besitz der vorhergehenden Ehrung voraus.
     
  3. Zwischen den Ehrungen soll jeweils ein Zeitraum von mindestens 5 Jahren liegen.

§ 4 STB-Ehrennadel

  1. Voraussetzungen: Voraussetzungen sind für die Verleihung der STB-Ehrennadel ist eine verdienstvolle ehrenamtliche Tätigkeit in Landesturnverband, Turngau oder Verein von mindestens

    in Bronze: 5 Jahren,
    in Silber: 15 Jahren, 
    in Gold: 25 Jahren sowie herausragende Leistungen.

  2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind die Turngaue und Mitgliedsvereine, sowie die Organe des STB und deren Mitglieder. Die Anträge sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks mindestens 8 Wochen vor der geplanten Ehrung einzureichen. Bei Antragstellung durch einen Mitgliedsverein oder einen Turngau wird der Antrag bei der Geschäftsstelle des zuständigen Turngaus eingereicht, im Übrigen bei der STB-Geschäftsstelle.
     
  3. Entscheidungsbefugnis: Für die Verleihung der STB-Ehrennadel in Bronze und Silber: Entscheidungsbefugt ist bei Antragstellung durch einen Mitgliedsverein oder einen Turngau der zuständige Turngau, im Übrigen der STB-Ehrungsausschuss. Für die Verleihung der STB-Ehrennadel in Gold: Entscheidungsbefugt ist der STB-Ehrungsausschuss.
     
  4. Verleihung: Die Verleihung der STB-Ehrennadel in Bronze und Silber erfolgt bei der Antragsstellung durch einen Mitgliedsverein oder einen Turngau durch den zuständigen Turngau, im Übrigen durch den Landesturnverband.

    Die Verleihung der STB-Ehrennadel in Gold erfolgt durch den Landesturnverband.

§ 5 Übungsleiterehrung

1. Voraussetzungen

    Ehrenurkunde für mindestens 20-jährige Übungsleitertätigkeit
    Ehrenurkunde für mindestens 30-jährige Übungsleitertätigkeit
    Ehrenurkunde für mindestens 40-jährige Übungsleitertätigkeit
    Ehrenurkunde für mindestens 50-jährige Übungsleitertätigkeit
    Ehrenurkunde für mindestens 60-jährige Übungsleitertätigkeit

Verbunden mit der Ehrenurkunde für Übungsleiter ist ein einmaliger Gutschein im Wert von 30 Euro.

Übungsleiter sind oft jahrzehntelang im Einsatz und eine wichtige Personengruppe für jeden Verein. Deshalb können die STB- und DTB-Ehrennadeln durch die Ehrenurkunden für Übungsleiter ergänzt werden. Die Urkunde kann erstmals nach mindestens 20-jähriger Tätigkeit und dann immer nach weiteren 10 Jahren beantragt werden.

Beispiele:

Ein Übungsleiter wurde nach 19 Jahren Tätigkeit mit STB-Silber ausgezeichnet. Nach Einhaltung der ordnungsgemäßen Zeitspanne von mindestens fünf Jahren, kann ihm die Ehrenurkunde für mindestens 20-jährige Übungsleitertätigkeit verliehen werden. Laut Ehrungsreihenfolge ist nach weiteren fünf Jahren die Verleihung des DTB-Ehrenbriefs möglich. Um die Ehrenurkunde für 30 Jahre Übungsleitertätigkeit zu erhalten, müssen mindestens weitere fünf Jahre vergehen. Somit hat der Übungsleiter nach 19 Jahren Tätigkeit STB-Silber, nach 24 Jahren die Ehrenurkunde für Übungsleiter, nach 29 Jahren den DTB-Ehrenbrief und nach 34 Jahren eine weitere Ehrenurkunde für Übungsleiter erhalten.

Ein Übungsleiter ist seit 30 Jahren tätig und hat noch nie eine Ehrung erhalten. Hier gibt es die Option mit STB-Bronze zu beginnen und 5 Jahre später mit der Ehrenurkunde fortzufahren oder auch umgekehrt. Es ist jedoch nicht möglich die Urkunde für 20 Jahre rückwirkend zu verleihen.


2. Antragsberechtigung
   Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine des Schwäbischen Turnerbunds.

3. Entscheidungsbefugnis
    Entscheidungsbefugt ist der STB-Ehrungsausschuss.

4. Verleihung
    Die Verleihung erfolgt durch den Turngau oder den Landesturnverband.

§ 6 Rudolf-Spieth-Medaille

  1. Voraussetzungen:
    Die Rudolf-Spieth-Medaille kann einmal jährlich an jeweils einen Athleten aus den Fachgebieten gemäß § 2 Abs. 1, Nr. 1.1 bis 1.13 der Ordnung Sport vergeben werden, der sich während seiner aktiven Zeit durch besondere, langjährig erbrachte sportliche Leistungen, vorbildliches Verhalten und beispielhaftes Engagement für seine Sportart ausgezeichnet hat. Gewürdigt werden die Gesamtverdienste und die Gesamtpersönlichkeit des Athleten. Die Medaille kann pro Person nur einmal vergeben werden.
     
  2. Antragsberechtigung:
    Antragsberechtigt sind die Vorsitzenden der Fachgebietsausschüsse auf Beschluss des Fachgebietsausschusses in Abstimmung mit dem betreffenden Präsidiumsmitglied.

    Die Anträge sind formlos mit einer umfassenden schriftlichen Begründung mindestens 12 Wochen vor der geplanten Ehrung bei der STB-Geschäftsstelle einzureichen.
     
  3. Entscheidungsbefugnis:
    Entscheidungsbefugt ist der STB-Ehrungsausschuss.
     
  4. Verleihung:
    Die Verleihung erfolgt durch den Landesturnverband im Rahmen der STB-Meisterehrung. Über eine Abweichung der Verleihung entscheidet das Präsidium. Ein Vertreter der Familie Spieth wird zur Verleihung eingeladen.

§ 7 STB–Ehrenplakette

  1. Voraussetzungen:
    Die STB-Ehrenplakette wird bei besonderen Anlässen an Personen und Organisationen verliehen, die sich für Turnen, Gymnastik und Sport verdienstvoll eingesetzt haben und an deren Ehrung der STB ein besonderes Interesse hat.
     
  2. Antragsberechtigung:
    Antragsberechtigt sind die Turngaue und die Organe des STB. Die Anträge sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks mit einer umfassenden schriftlichen Begründung mindestens 8 Wochen vor der geplanten Ehrung bei der STB-Geschäftsstelle einzureichen.
     
  3. Entscheidungsbefugnis:
    Entscheidungsbefugt ist der STB-Ehrungsausschuss.
     
  4. Verleihung:
    Die Verleihung erfolgt durch den Landesturnverband.

§ 8 Theodor-Georgii-Plakette

  1. Voraussetzungen:
    Die Theodor-Georgii-Plakette wird zur Erinnerung an Theodor Georgii (1826 –1892), den Begründer des STB und der Deutschen Turnerschaft, an Personen und Organisationen verliehen, die mit besonderer Tatkraft, mit beispielhaftem Engagement, durch vorbildliche Leistungen oder durch herausragende innovative Projekte außerordentliche Verdienste für den Verband sowie für die Förderung von Turnen, Gymnastik und Sport erworben haben.
     
  2. Antragsberechtigung:
    Antragsberechtigt sind die Turngaue und die Organe des STB.

    Die Anträge sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks mit einer umfassenden schriftlichen Begründung mindestens 8 Wochen vor der geplanten Ehrung bei der STB-Geschäftsstelle einzureichen.
     
  3. Entscheidungsbefugnis:
    Entscheidungsbefugt ist das Präsidium auf Vorschlag des STB–Ehrungsausschusses.
     
  4. Verleihung:
    Die Verleihung erfolgt beim Schwäbischen Turntag oder bei Gauturntagen durch den Landesturnverband.

§ 9 Ehrenmitgliedschaft / Ehrenpräsidentschaft

  1. Voraussetzungen: Die Ehrenmitgliedschaft bzw. Ehrenpräsidentschaft ist die höchste Ehrung im STB. Sie kann an Personen verliehen werden, die überragende Verdienste für die Turnbewegung und die Förderung des STB und dessen Ziele erworben haben. In besonderen Fällen kann die Ehrung an Nichtmitglieder erfolgen.

    Für Mitglieder des Präsidiums und des Hauptausschusses sind langjährige Tätigkeiten in gewählten Ämtern dieser Gremien zu berücksichtigen. Die Dauer der Tätigkeit ist jedoch kein ausschlaggebendes Kriterium.
     
  2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind die Turngaue und die Organe des STB.
     
  3. Entscheidungsbefugnis: Entscheidungsbefugt ist der STB-Hauptausschuss auf Vorschlag des STB-Ehrungsausschusses. Ehrungsanträge werden vom Ehrungsausschuss auf die Kriterien geprüft und im Falle der Erfüllung an den Hauptausschuss vorgeschlagen.
     
  4. Ernennung: Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten erfolgt durch den Schwäbischen Turntag.

§ 10 Hinweise auf die Ehrungsordnung des Deutschen Turner-Bundes

  1. Maßgebliche Grundlage für die Verleihung der DTB-Ehrungen ist die zum Zeitpunkt der Antragsstellung gültige Fassung der Ehrungsordnung des DTB. Nachfolgende Auszüge aus der Ehrungsordnung des DTB stammen aus deren ergänzten Fassung vom 24.11.2007.
     
  2. DTB-Ehrennadel in Bronze

    2.1. Voraussetzungen: Die DTB-Ehrennadel in Bronze kann an Personen verliehen werden, die langjährig ehrenamtlich und verdienstvoll im Verein oder in übergeordneten Gremien des STB oder des DTB tätig sind oder waren.

    2.2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine, Turngaue und die Organe des STB. Die Anträge sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks mindestens 8 Wochen vor der geplanten Ehrung einzureichen. Bei Antragsstellung durch einen Mitgliedsverein oder einen Turngau wird der Antrag bei der Geschäftsstelle des zuständigen Turngaus eingereicht, im Übrigen bei der STB-Geschäftsstelle.

    2.3. Entscheidungsbefugnis: Entscheidungsbefugt ist bei Antragstellung durch einen Mitgliedsverein oder einen Turngau der zuständige Turngau, im Übrigen der STB-Ehrungsausschuss.

    2.4. Verleihung: Die Verleihung erfolgt im Namen und Auftrag des DTB. Bei Antragsstellung durch einen Mitgliedsverein oder Turngau erfolgt die Verleihung durch den zuständigen Turngau, im Übrigen durch den Landesturnverband.

  3. DTB-Ehrenbrief mit silberner Ehrennadel

    3.1. Voraussetzung: Der DTB-Ehrenbrief mit silberner Ehrennadel kann an Personen verliehen werden, die langjährig ehrenamtlich im Verein und darüber hinaus tätig sind oder waren und für die Förderung des Deutschen Turnens besondere Verdienste erworben haben.

    3.2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind die Turngaue und die Organe des STB. Die Anträge sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks und mit einer schriftlichen Würdigung sowie einer umfassenden schriftlichen Begründung der Verdienste mindestens 8 Wochen vor der geplanten Ehrung über die Geschäftsstelle des zuständigen Turngaues bei der STB-Geschäftsstelle einzureichen.

    3.3. Entscheidungsbefugnis: Entscheidungsbefugt ist der STB–Ehrungsausschuss.

    3.4. Verleihung: Die Verleihung erfolgt im Namen und Auftrag des DTB durch den Landesturnverband.

  4. Friedrich-Ludwig-Jahn-Plakette mit silberner Ehrennadel und Goldkranz
    oder Walter-Kolb-Plakette mit silberner Ehrennadel und Goldkranz


    4.1. Voraussetzungen: Die Friedrich-Ludwig-Jahn-Plakette kann an Personen verliehen werden, die langjährig ehrenamtlich im fachlichen Bereich tätig sind oder waren und sich dabei um die Förderung des Deutschen Turnens außergewöhnliche Verdienste erworben haben.

    Die Walter-Kolb-Plakette kann an Personen verliehen werden, die langjährig ehrenamtlich im überfachlichen Bereich tätig sind oder waren und sich dabei um die Förderung des Deutschen Turnens außergewöhnliche Verdienste erworben haben.

    Es kann nur eine von beiden Ehrungen beantragt werden.

    4.2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind die Mitgliedsverbände sowie die Mitglieder des DTB-Hauptausschusses.

    4.3. Entscheidungsbefugnis: Entscheidungsbefugt ist das DTB-Präsidium auf Vorschlag des STB-Ehrungsausschusses.

    4.4. Verleihung: Die Verleihung erfolgt im Namen und Auftrag des DTB durch den Landesturnverband.

§ 11 Inkrafttreten

Die vorliegende Fassung der Ehrungsordnung des Schwäbischen Turnerbundes e.V. tritt gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 20.03.2021 in Kraft. Alle vorangegangenen Versionen der Ehrungsordnung des STB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.