Rechtliches und Versicherung

Erlass von Mitgliedsbeiträgen

Ausnahmeregel zur Gemeinnützigkeit von Sportvereinen bei Erlass von Mitgliedsbeiträgen

Die Ausnahmeregel zur Gemeinnützigkeit von Sportvereinen bei Erlass von Mitgliedsbeiträgen wurde bis zum 31.03.2021 verlängert.

Mitgliederversammlungen

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 wurden vom Gesetzgeber Erleichterungen für die Vereine geschaffen. Unter anderem ermöglicht das Gesetz eine virtuelle Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) sowie Beschlussfassungen ganz ohne Versammlung (§ 5 Abs. 3) trotz fehlender Satzungsgrundlage. Diese Erleichterungen gelten vorerst bis zum 31.12.2021.

Was ist bei der Planung von digitalen Mitgliederversammlungen in Corona-Zeiten zu beachten?  

Versicherungsschutz für Vereine

in Zeiten der behördlich angeordneten Schließung des Sportbetriebs

Das Coronavirus (SARS-CoV-2 a) stellt die Gesellschaft vor neue Herausforderungen und macht auch nicht vor dem organisierten Sport halt. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind derzeit nicht gestattet. Vereine überlegen sich deshalb Alternativen und müssen hierbei die angeordnete Allgemeinverfügung sowie behördliche Erlasse berücksichtigen. Hiernach ist Sport in der Gruppe aktuell grundsätzlich nicht möglich. Die ARAG Sportversicherung begleitet die Vereine in dieser herausfordernden Zeit.

Soziales Engagement der Vereine:
Vereine organisieren im Rahmen ihres sozialen Engagements Einkaufshilfen für bedürftige Mitmenschen. Hier wird Solidarität gezeigt, die über den Sportversicherungsvertrag versichert ist.

Organisation des Vereinsbetriebes:
Organisatorische Zusammenkünfte über digitalen Medien sind unverändert über den Sportversicherungsvertrag versichert. Hierzu zählen z.B. Videokonferenzen im Rahmen einer Vorstands-/Abteilungssitzung.

Sport für Vereinsmitglieder:
Um den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, finden vermehrt Kursprogramme per Videotelefonie statt. Ebenso stellen Vereine ihren Mitgliedern Übungsvideos – z.B. als Streaming – zur Verfügung, um gezielt den Sportbetrieb unter Anleitung des Vereins in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Die Teilnahme an derartigen Online-Angeboten des eigenen Vereins ist für die Mitglieder versichert.

Individueller Sportbetrieb als gezielte Trainingsmaßnahme:
Einzelunternehmungen von Mitgliedern, die in Abstimmung mit dem zuständigen Vereinstrainer in der ausgeübten Sparte individuell angeordnet sind, fallen auch weiterhin unter den Versicherungsschutz. Hierzu zählt z.B. die Vorbereitung auf eine Veranstaltung, z.B. Marathon, sowie das individuelle Sportprogramm von Leistungssportlern.

Tätigkeiten auf der Vereinsanlage:
Weiterhin geduldete Aktivitäten auf Sportanlagen fallen unter den Versicherungsschutz. Hierzu gehört z.B. die Instandhaltung der Sportanlage sowie die Pflege und das Bewegen von Pferden auf der Vereinsanlage.

Abgeschlossene Reiseversicherungen:
Sie haben eine Zusatzversicherung für eine Vereinsreise abgeschlossen, die nicht stattfindet? Bitte geben Sie der ARAG Sportversicherung hierzu Nachricht. Die ARAG Sportversicherung wird dann diesen nicht mehr benötigten Vertrag aufheben und Ihnen unkompliziert die Versicherungsprämie erstatten.

Erreichbarkeit und weitere Informationen zum Sportversicherungsvertrag
Ihre persönlichen Ansprechpartner der ARAG Sportversicherung arbeiten für Sie vom Homeoffice aus und sind unverändert erreichbar. Bitte lassen Sie der ARAG Sportversicherung Ihre Anfrage bevorzugt per E-Mail (vsbstuttgart@arag-sport.de) oder telefonisch (0711/28077-800) zukommen. Bitte nennen Sie Ihre Kontaktdaten (E-Mailadresse und/oder Telefonnummer) über die Sie am besten erreichbar sind.
Ihr zuständiges Versicherungsbüro beim Württembergischen Landessportbund e.V. finden Sie mit allen Kontaktdaten auf www.ARAG-Sport.de. Dort finden Sie auch weitere Details zum Sportversicherungsvertrag über das hinterlegte Merkblatt und Erklärvideo.
Quelle: ARAG-Sportversicherung (Stand: 23.03.2020)

GEMA und (Live-)Streams

Mit zunehmenden Öffnungsmöglichkeiten sind die freiwilligen Gutschriften für behördlich angeordnete Betriebsschließungen zum 11. Juni 2021 ausgelaufen


Finanzielle Hilfen für Vereine

Corona-Hilfen

    Corona-Hilfen der Bundesregierung

    Soforthilfe für den Sport in BW (bis Ende 2021)

    Zuschüsse für Jugendarbeit

    Aufgrund der derzeit bestehenden Kontaktbeschränkungen müssen viele Maßnahmen der Jugenderholung und Jugendbildung, die üblicherweise aus dem Landesjugendplan gefördert werden, ausfallen oder auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Einige Vereine nutzen aktuell die Möglichkeit, ihre Bildungsangebote auf webbasierte Lehr- und Lernformate umzustellen. Diese werden grundsätzlich nicht als förderfähig anerkannt.

    In Anbetracht der derzeitigen Situation weicht das Ministerium für Soziales und Integration jedoch für den begrenzten Zeitraum bis 30.09.2020 von diesem Grundsatz ab und stimmt der Förderung von Lehrgängen für Jugendleiterinnen und Jugendleiter sowie von Seminaren der außerschulischen Jugendbildung, die in der Form von webbasierten Lehr- und Lernformaten durchgeführt werden, zu.

    Hinsichtlich der übrigen Förderregularien gelten weiterhin die bestehenden Richtlinien zum Landesjugendplan.

    Mehr Informationen zur Förderung findet Ihr hier.

    Lohnfortzahlung als Übungsleiter

    Übungsleiter haben nur dann einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Freistellung, wenn sie Arbeitnehmer des Vereins sind. Grundsätzlich trägt der Verein das Risiko, wenn er Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, obwohl diese ihre Arbeitskraft anbieten. Der Übungsleiter hat in diesem Fall einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Verein als Arbeitgeber. Dieser kann aber eventuell betriebsbedingt kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung dauerhaft entfällt, oder Kurzarbeit durchführen. Dazu später mehr. In solchen Fällen würden wir Vereinen raten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.

    Anders sieht es aus, wenn Übungsleiter auf selbständiger Basis tätig sind: Wird die Tätigkeit des Übungsleiters aufgrund eines behördlichen Verbots unmöglich, entfällt auch der Vergütungsanspruch des Übungsleiters. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden – schließlich will man doch in einigen Wochen oder Monaten wieder zusammenarbeiten – sollten Vereinsvorstand und Übungsleiter versuchen, sich über eine Fortsetzung der Tätigkeit des Übungsleiters in der Zwischenzeit zu einigen. So könnten Übungsleiter etwa Online-Kurse anbieten oder die Zeit nutzen, um neue Kurse zu konzipieren. Dann besteht der Vergütungsanspruch fort, in voller Höhe oder wenigstens teilweise. Darüber muss in den Vereinen verhandelt und entschieden werden. Allgemeine Vorgaben lassen sich nicht machen. Möglicherweise gibt es bei Online-Kursen versicherungsrechtliche Probleme.
    Daher geht der Rat an die Vereine, vorsorglich mir ihrer Sportversicherung Kontakt aufzunehmen.

    Quelle: https://www.lsbh-vereinsberater.de/recht-steuern-und-versicherungen/recht/coronavirus-rechtliche-fragen-faqs/

    Weitere Antworten zum Thema Kurzarbeit findet Ihr beim WLSB.

    ARAG Sportversicherung

    Bei rechtlichen Fragen zum Thema Versicherung und Vereinsrecht steht euch die ARAG zur Verfügung.

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