Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.
Wofür kann Bildungszeit genommen werden?
Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden für:
- die berufliche Weiterbildung
- die politische Weiterbildung sowie für
- die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten
Damit Bildungszeit für Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, sind noch zusätzlich Regelungen im Rahmen einer Rechtsverordnung erforderlich. Geplant ist, diesen Bereich der Weiterbildung ab 2016 für die Bildungszeit zu öffnen.
Weitere Informationen zum Bildungszeitgesetz