Ein Gespräch zwischen Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles, DOSB-Präsident Alfons Hörmann und DFB-Schatzmeister Reinhard Grundel hat neue Erkenntnisse zum Umgang mit dem Mindestlohngesetz im Sport gebracht. Wenig greifbar sind jedoch weiterhin die Konsequenzen für Ehrenamtliche, Übungsleiter und Trainer.
Die Neuigkeiten des Spitzengesprächs beziehen sich vor allem auf die Vergütung von Vertragsspielern eines Sportvereins. Selbst wenn diese als Minijobber angemeldet sind, fallen sie nicht unter das Mindestlohngesetz. Ein Minijob bedeutet, dass der Vertragsspieler maximal 450 Euro pro Monat verdienen darf.
Welche Konsequenzen das Mindestlohngesetz für Übungsleiter, Trainer, Ehrenamtliche, Platzwarte oder Hausmeister einer Sportanlage hat, bleibt auch nach der Gesprächsrunde unklar. DOSB-Präsident Hörmann sprach in diesem Zusammenhang von einer Handlungsanweisung, die den Vereinen Rechts- beziehungsweise Umsetzungssicherheit geben würde.
Sicher ist bislang, dass die Übungsleiterpauschale (§3 Nr. 26 EStG) von 2400 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG) von 720 Euro pro Jahr nicht vom Mindestlohngesetz betroffen ist. Offen ist dann allerdings, was passiert, wenn dieser Personenkreis mehr Geld bekommt oder das Engagement von Helfern im Verein nicht über die Ehrenamtspauschale honoriert werden kann. Ministerin, DOSB-Präsident und DFB-Schatzmeister haben dabei von einer Anmeldung auf Minijob-Basis eindeutig abgeraten. Welche Auswirkungen sich hieraus ergeben, bedarf noch der Klärung.