Lizenz mit 16

Eine große Neuigkeit gibt es in Sachen Trainer- und Übungsleiterlizenz: Ab Januar 2017 kann man diese bereits im Alter von 16 Jahren erhalten.

Eine große Neuigkeit gibt es in Sachen Trainer- und Übungsleiterlizenz: Ab Januar 2017 kann man diese bereits im Alter von 16 Jahren erhalten.

Bislang konnten Minderjährige ab 16 Jahre zwar schon an Übungsleiter- bzw. Trainer-Lizenz Ausbildungen teilnehmen, erhielten jedoch die Lizenz in Papierform erst zu ihrem 18. Geburtstag ausgehändigt. Durch die Neuerung in seinem Ausbildungssystem ist der Schwäbische Turnerbund in guter Gesellschaft. Schon beim Führerschein mit 17 oder bei den Kommunalwahlen, an denen man in Baden-Württemberg ab 16 teilnehmen kann, wurden positive Erfahrungen mit einem früheren Einstieg gemacht.

Ab Januar ist es nun also erstmals im Schwäbischen Turnerbund möglich, schon während seiner Schulzeit eine Ausbildung abzuschließen und so früher Verantwortung im Verein zu übernehmen. Positiver Nebeneffekt: Der Verein erhält zugleich Zuschüsse für die zusätzliche Lizenz.
Wichtiger Hinweis für Vereine:

Wie seither auch gilt beim Einsatz von minderjährigen Trainern und Übungsleitern eine besondere Situation. Die Ausbildung zum Trainer C und. Übungsleiter C und der Erhalt der Lizenz entbinden den Verein nicht von der Fürsorge und Betreuung der jugendlichen Trainer und Übungsleiter – es geht um die Aufsichtspflicht gegenüber Minderjähriger, die für den Verein tätig werden. Neben der grundsätzlich für den Verein geltenden Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und dem Einsatz von Trainern und Übungsleitern, muss der Verein bei minderjährigen Trainern und Übungsleitern zusätzlich folgende Maßnahmen gewährleisten:

  • Der Vereinsvorstand oder ein von ihm beauftragter Vertreter muss sich überzeugt haben, dass sich der Jugendliche für diese spezielle ihr übertragene Trainer-/Übungsleiteraufgabe eignet und dieser auch gewachsen ist.
  • Der Jugendliche muss eingewiesen sein, was im Notfall zu tun ist und wo Hilfe zu holen ist. Ein erfahrener erwachsener Trainer/Übungsleiter muss in der Nähe sein und in Notfällen eingreifen können.
  • Der Vereinsvorstand oder ein von ihm beauftragter Vertreter muss die Beauftragung aussprechen und die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Trainers/Übungsleiters müssen dem schriftlich zustimmen.
  • Eltern von minderjährigen Teilnehmern am Sportangebot müssen darüber informiert sein, dass das Training von einem minderjährigen Trainer/Übungsleiter geleitet wird.

Diese besonderen Maßnahmen gelten für den gesamten Zeitraum der Minderjährigkeit der Trainerin.

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