Gericht stärkt gemeinnützigen Sport

Das Gericht der Europäischen Union hat ein aus Sicht des gemeinnützigen Sports richtungsweisendes Urteil gefällt. Die Richter haben entschieden, dass die Förderung des Baus einer Kletterhalle durch das Land Berlin rechtens war.

Das Gericht der Europäischen Union hat ein aus Sicht des gemeinnützigen Sports richtungsweisendes Urteil gefällt. Die Luxemburger Richter haben entschieden, dass die Förderung des Baus einer Kletterhalle der DAV-Sektion Berlin durch das Land Berlin rechtens war. Damit ist die Klage eines kommerziellen Kletterhallen-Betreibers, der darin einen Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsordnung gesehen hatte, gescheitert. „Diese Entscheidung ist sehr erfreulich für die gesamte gemeinnützige Sportlandschaft und natürlich damit auch für unsere Turn- und Sportvereine. Viele davon beschäftigen sich zurzeit ja mit dem Thema Sportvereinszentrum und wollen damit ihren Verein zukunftsfähig machen“, sagte Wolfgang Drexler, Präsident des Schwäbischen Turnerbunds.

Die Entscheidung der EU-Richter ist auch aus Sicht des WLSB-Präsidenten Klaus Tappeser auch richtungsweisend für die Auseinandersetzungen zwischen Sportvereinen und kommerziellen Fitnessanbietern. „Ich hoffe doch sehr, dass die Mär von der Wettbewerbsverzerrung und der unerlaubten Beihilfe, die die kommerziellen Fitnessanbieter verbreiten, nun ein Ende hat. Die Förderung von Sportvereinszentren durch den WLSB und die Kommunen ist rechtens“, sagt der WLSB-Präsident.
Die privaten Fitness-Unternehmer monieren zusammen mit ihren Interessenverbänden, dass Vereine sogenannte Sportvereinszentren vor allem errichten, um mit Hilfe staatlicher Förderung von der großen Nachfrage nach Gerätetraining zu profitieren. Zum Konzept des Sportvereinszentrums gehört aber mit Gymnastikräumen, Verwaltungsbüros oder Bewegungslandschaften für Kinder jedoch weitaus mehr als die Flächen für das Gerätetraining. Zudem werden Bereiche, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins zugeordnet werden, bei der Berechnung von WLSB-Zuschüssen und kommunalen Bürgschaften nicht berücksichtigt.

Auch der Düsseldorfer Steuerrechts-Experte Prof. Dr. Peter Fischer zeigt sich erfreut über die Entscheidung aus Luxemburg. Aus seiner Sicht hätte ein anders lautendes Urteil den gesamten sogenannten gemeinnützigen „Dritten Sektor“ schwer getroffen – nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa. „Wahrscheinlich hätten etliche Vereine dann zu Unrecht erhaltene staatliche Förderung zurückzahlen müssen, was viele von ihnen vermutlich in die Insolvenz getrieben hätte“, sagt der ehemalige Richter am Bundesfinanzhof. Fischer hat im Auftrag des WLSB ein Rechtskompendium erstellt, das die Sportförderung und das Spannungsfeld zwischen gemeinnütziger Daseinsvorsorge und Wettbewerbsordnung umfassend beleuchtet.

Das Rechtskompendium kostet 29,90 Euro und ist über den Verlag Bucerius Law School Press (www.publish-books.de/BLSP) oder den Buchhandel erhältlich.

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