Bildungszeitgesetz im Sport

Mit dem Bildungszeitgesetz haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Freistellung. Ob und in welchem Umfang sich auch Ehrenamtliche im Sport freistellen lassen können, tritt voraussichtlich ab dem 1. Januar in Kraft.

Am 1. Juli ist das Bildungszeitgesetz in Kraft getreten. Damit haben Arbeitnehmer in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich bis zu fünf Tage pro Jahr für politische und berufliche Weiterbildungsmaßnahmen bei Fortzahlung ihres Gehalts freistellen zu lassen. Ob und in welchem Umfang sich auch Ehrenamtliche für Aus- und Fortbildungen im Sport freistellen lassen können, wird erst noch in einer zusätzlichen Rechtsverordnung festgelegt, die derzeit verfasst wird und voraussichtlich ab dem 1. Januar 2016 in Kraft tritt.


Der WLSB rechnet fest damit, dass durch diese Rechtsverordnung den Übungsleitern, Trainern und Funktionären in den Sportvereinen ab dem kommenden Jahr für sämtliche lizenzierte Qualifizierungsmaßnahmen im Sport eine berufliche Freistellung gewährt werden kann. „Jedes Jahr sorgt allein der WLSB mit über 150 Qualifizierungsmaßnahmen dafür, dass sowohl im Vereinsmanagement als auch in der Sportpraxis und der Jugendarbeit aktuelles Wissen vermittelt wird“, sagt Rolf Schmid, WLSB-Vizepräsident für Bildung. „Durch exzellent ausgebildete Referenten und die Einhaltung der Rahmenrichtlinien des DOSB garantieren wir stets einen hohen Qualitätsstandard unserer Bildungsmaßnahmen.“


Die Vorfreude auf eine mögliche Stärkung des Ehrenamts im Sport ist groß. „Wenn das Gesetz wie erhofft im Januar in Kraft tritt, hätte dies weitreichende Folgen für die Übungsleiter-, Trainer- und Vereinsmanagerausbildungen“, erläutert Rolf Schmid. „Denn bislang müssen sich ehrenamtlich Engagierte beispielsweise für eine Übungsleiterausbildung drei Wochen Urlaub nehmen. Dies stellt für einige sicherlich eine Hürde dar.“ Mit den Freistellungsmöglichkeiten des neuen Bildungszeitgesetzes könnten in einer Ausbildung, die auf zwei Kalenderjahre aufgeteilt ist, zumindest zehn der 15 Ausbildungstage absolviert werden, ohne den eigenen Urlaub dafür einbringen zu müssen.


Weitere Informationen zum Bildungszeitgesetz finden Sie bei den Regierungspräsidien Baden-Württemberg.

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