1. Wie sind Übungsleiter/Trainer im Verein versichert?
2. Muss ich Vereinsmitglied sein?
3. Sind Unfälle auf dem Weg zum Sport versichert?
4. Wo fängt die Aufsichtspflicht an und wo hört sie auf?
5. Darf jemand unter 18 Jahre eine Stunde leiten?
6. Was kann man tun wenn ich kurzfristig verhindert bin?
7. Muss ich warten wenn Kinder nicht abgeholt werden?
8. Darf ich Kinder früher nach Hause schicken?
9. Auf was muss ich achten wenn ein Unfall in der Sporthalle passiert ist?
10. An wen melde ich Schadensfälle?
1. Üblicherweise ist das Risiko aus einer ÜLTätigkeit nicht durch die Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt. Insofern kommt der Absicherung durch den Sportversicherungsvertrag, den die Sporthilfe e.V., das Sozialwerk des LandesSportBundes, mit der ARAG Allgemeinen Versicherungs-AG Düsseldorf abgeschlossen hat, besondere Bedeutung zu. Der ÜL kann auf eine umfangreiche Absicherung im Bereich der Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung zurückgreifen. Einzelheiten sind den vertraglichen Bestimmungen des Sportversicherungsvertrages zu entnehmen, der beim Vorstand des Vereins eingesehen werden kann.
2. Nein! Sie dürfen sogar in verschiedenen Vereinen gleichzeitig tätig werden, ohne jeweils Vereinsmitglied zu sein.
3. Der durch den Sportversicherungsvertrag gebotene Versicherungsschutz bietet auch eine Absicherung bei den so genannten Wegeunfällen. In den vertraglichen Bestimmungen heißt es: Die Mitglieder sind auch auf den direkten Wegen zu und von Veranstaltungen, für die sie Versicherungsschutz haben, gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet nach Rückkehr mit dem Wiederbetreten. Die versicherten Personen erhalten z.B. Versicherungsschutz auf dem direkten Weg zu und von der Übungsstunde, dem Heim oder Auswärtsspiel.
4. Regelmäßig beim Betreten/Verlassen der Sportanlage oder am vereinbarten Treffpunkt, z.B. vor dem Eingang. Verein und ÜL sollten sich mit den Eltern absprechen oder zumindest Vorgaben machen: Wann, wo und an wen werden die Kinder übergeben? Die häufig anzutreffende Unsitte der Eltern, die Kinder schon „oben an der Straße aus dem Auto“ zu lassen und kommentarlos zu verschwinden, sollte unterbunden werden.
5. Ja, wenn die Person geeignet ist. Dennoch sollte generell auf den Einsatz Minderjähriger verzichtet werden. Falls dennoch ausnahmsweise ein Minderjähriger eingesetzt werden soll, sind Lizenzen, andere Qualifikationsnachweise und Entwicklungsstand/ Reife Hinweise für eine Eignung. Außerdem muss der Vorstand die Beauftragung aussprechen. Die Erziehungsberechtigten des ÜL müssen gefragt werden und ihre Erlaubnis schriftlich erteilen.
6. Ich muss in Abstimmung mit dem Vorstand für eine Vertretung sorgen. Falls dies nicht möglich ist, informiere ich meinen Ansprechpartner im Vorstand und setze die Telefonkette in Gang, um zu gewährleisten, dass alle Teilnehmer informiert werden. Notfalls muss eine Person gefunden werden, die vor Ort über den Ausfall informiert und bei Kindern für den Heimweg Sorge trägt.
7. Ja! Der ÜL ist verpflichtet, die Aufsicht wieder an die Eltern zu übergeben. Dies bedeutet, dass er einen angemessenen Zeitraum (dieser sollte mindestens eine halbe Stunde betragen) mit dem Kind warten muss, wenn sich die Eltern verspäten. Eine Hilfe kann auch hier die Telefonliste sein. Es empfiehlt sich, im Vorfeld eine konkrete Vereinbarung (am besten schriftlich, siehe Checkliste) mit den Erziehungsberechtigten zu treffen. Ist auch nach erheblichen Bemühungen (Telefonaten usw.) kein Erziehungsberechtigter zu erreichen und ist nichts über den Verbleib der Eltern bekannt, müsste der ÜL ein Kind unter zwölf Jahren in „Öffentliche Obhut“ – Jugendamt, Polizei oder Feuerwehr – übergeben. Bei Kindern über zwölf Jahren ist eine Entscheidung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Entwicklung des Kindes sowie weiterer Faktoren (Tageszeit, Länge und Gefährlichkeit des Heimwegs etc.) zu treffen. In jedem Fall sollte dann am Eingang der Übungsstätte ein Zettel mit dem Hinweis über den Verbleib des Kindes hinterlassen werden.
8. Grundsätzlich nein! Auch bei über 12jährigen, normal entwickelten Kindern nur im Notfall und nur, wenn von der verkehrsgerechten Bewältigung des Weges ausgegangen werden kann. Ein Indiz hierfür ist die Bewältigung des Schulwegs oder des Wegs zur Übungsstunde ohne Begleitung Erwachsener. Eine vorherige Absprache mit den Eltern über die Möglichkeit, das Kind ausnahmsweise allein nach Hause zu schicken, ist erforderlich.
9. Der ÜL muss erste Hilfe leisten. Bei einem schweren Unfall ist der Rettungsdienst sofort zu rufen. Die Frage, ob ein Telefon zur Verfügung steht, muss bereits im Vorfeld abgeklärt sein.
10. An den Vorstand des Vereins. Das zuständige Vorstandsmitglied leitet dann die Schadensmeldung an das Versicherungsbüro bei der Sporthilfe e.V. (bei Unfällen von ÜL zusätzlich an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) weiter. Dies gilt auch für Unfälle während der Aus- und Fortbildung von ÜL. Hierzu wird das entsprechende Formblatt benutzt. Ist kein Sozialwart vorhanden, ist der Vorstand, ggf. der Abteilungsvorstand zu verständigen.