Rechtliche Grundlagen

Aktivität in der Prävention: Der §20 im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 1.7.2007 verpflichtet die Krankenkassen zur Aktivität in der Prävention. In der Primärprävention besteht im §20 Abs.1 SGB V eine Sollvorschrift mit stark verpflichtendem Charakter und die Betriebliche Gesundheitsförderung nach §20a SGB V wird zu einer Pflichtleistung der Krankenkassen. 

Leitfaden Prävention: Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben haben die Spitzenverbände der Krankenkassen einen Leitfaden Prävention entwickelt. Dieser Leitfaden legt die gemeinsamen und einheitlichen Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände zur Umsetzung des § 20 SGB V fest und wird unter Beteiligung unabhängigen Sachverstands kontinuierlich weiterentwickelt.  

Zentrale Prüfstelle Prävention: Die ZPP ist eine Kooperationsgemeinschaft mit über 90% der gesetzlichen Krankenkassen. Sie prüft und zertifiziert Kurse und Anbieter bundesweit zentral und kassenübergreifend seit 2014 nach Vorgaben des Leitfaden Prävention, ob ein Kursangebot den gesetzlichen Vorgaben entspricht und somit Kursteilnehmende eine Erstattung der Kurskosten von ihrer Krankenkasse bei Teilnahme erhalten können. 

Die ZPP erkennt außerdem seit 2014 nur noch standardisierte Kursprogramme zu Bezuschussung durch die Krankenkasse an.

Leitfaden Prävention

Den aktuellen Leitfaden Prävention gibt es hier zum Download:

Leitfaden Auflage 2014