Aktivität in der Prävention
Der §20 im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 1.7.2007 verpflichtet die Krankenkassen zur Aktivität in der Prävention. In der Primärprävention besteht im §20 Abs.1 SGB V eine Sollvorschrift mit stark verpflichtenden Charakter und die Betriebliche Gesundheitsförderung nach §20a SGB V wird zu einer Pflichtleistung der Krankenkassen.
SpiKK – Leitfaden
Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben haben die Spitzenverbände der Krankenkassen einen Leitfaden Prävention entwickelt. Dieser Leitfaden legt die gemeinsamen und einheitlichen Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände zur Umsetzung des § 20 SGB V fest und wird unter Beteiligung unabhängigen Sachverstands kontinuierlich weiterentwickelt.
Für die Turn- und Sportvereine ist das Handlungsfeld „Bewegungsgewohnheiten“ mit den Präventionsprinzipien „Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität“ und „Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme“ von Bedeutung. Dort sind die Voraussetzungen für eine finanzielle Bezuschussung bei Teilnahme an einem gesundheitssportlichen Angebot festgelegt.